b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, falls die Immissionsberechnung einen Wert höher als 80 % des zulässigen Anlagegrenzwerts ergeben, könne eine Abnahmemessung verlangt werden. Die relevanten Messmethoden habe das BAFU zusammen mit dem METAS in einer Messempfehlung festgelegt. Diese Empfehlungen würden gewährleisten, dass Messunsicherheiten den Wert +/- 45 % nicht unter- oder überschreiten. Gemäss dem Amtsbericht der METAS würden die Empfehlungen dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Dies habe auch das Bundesgericht festgehalten.