Sogar das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das Funktionieren der QS-Systeme in Zweifel gezogen und eine schweizweite Kontrolle der Mobilfunkanlagen angeordnet. In den Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführenden ausserdem vor, aus eigener Erfahrung bestehe berechtigter Grund zur Annahme, dass ein QS-System im eigentlichen Sinne nicht existiere. b) Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und der Neigungswinkel werde durch das zertifizierte QS-System sichergestellt. Das Bundesgericht habe