a) Die Beschwerdeführenden rügen, die zertifizierten Qualitätssicherungssysteme (QS-Sys- teme) der Mobilfunkbetreiberinnen würden gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Einstellwinkel der Antennen nicht glaubwürdig dokumentieren. Es handle sich viel mehr um eine Selbstüberwachung in Eigenverantwortung. Unangemeldete Stichproben durch den Kanton seien nicht möglich, da diese keinen Onlinezugriff auf die aktuellen Betriebsdaten hätten. Sogar das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das Funktionieren der QS-Systeme in Zweifel gezogen und eine schweizweite Kontrolle der Mobilfunkanlagen angeordnet.