Dies gilt auch, wenn adaptive Antennen für den neuen Mobilfunkstandard 5G eingesetzt werden. Falls die Beschwerdegegnerin die bewilligte Sendeleistung erhöhen oder die Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus verändern will und dies zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke an den OMEN führt, muss die Umweltverträglichkeit der Anlage in einem Baubewilligungsverfahren neu geprüft werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, die Anlage überschreite die Grenzwerte, ist deshalb unbegründet.