Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt, namentlich die Sendeleistung, einzuhalten. Wie aus der Erwägung 7 folgt, ist das Qualitätssicherungssystem ein taugliches Instrument, um den bewilligungs- und NISV-konformen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn adaptive Antennen für den neuen Mobilfunkstandard 5G eingesetzt werden.