_ vom 6. Januar 2020 nichts. Dieser legt der Berechnung der Immissionsfeldstärke am OMEN Nr. 2 für die Antennen Nrn. 7, 8 und 9 statt je 1'500 Watt (ERP), wie im Standortdatenblatt verbindlich deklariert, fälschlicherweise eine Sendeleistung von je 25'000 Watt (ERP) zugrunde. Für die BVD besteht daher kein Anlass, von der schlüssigen Einschätzung der unabhängigen, kantonalen Fachbehörde abzuweichen. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt, namentlich die Sendeleistung, einzuhalten.