b) Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, sie lasse sich die Sendeleistung gemäss Standortdatenblatt bewilligen. Demnach könnten im Betrieb weder die Sendeleistung noch die elektrischen Neigungswinkel höher ausfallen als im Standortdatenblatt deklariert. Daher sei es irrelevant, ob die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 eine höhere Leistung erbringen könnten. Die beantragten Werte seien Gegenstand der Bewilligung und somit verbindlich.