Dies folgt aus dem Beschwerdeentscheid der BVD vom 4. März 2019. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss rügen, das Vorhaben sei mangelhaft publiziert worden, ist ihre Rüge unbegründet. Dass die Vorinstanz von einer Neupublikation absah, ist somit nicht zu beanstanden. Der entsprechende Antrag im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen steht somit ausser Frage. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Sendeleistung der adaptiven 5G-Antennen