Der Umstand, dass die Bauverwaltung Aarwangen der Beschwerdeführerin 11 zuerst das falsche Standortdatenblatt zusandte, ändert daran nichts. Es bestand für die Vorinstanz somit keine Veranlassung, das Baugesuch neu zu publizieren. Bei dieser Sachlage ist auch die Kritik, es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie viele Bürgerinnen und 20 Vgl. pag. 94 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramt Oberaargau 7/16 BVD 110/2019/189