d) Weiter bestanden den Akten zufolge für die Vorinstanz keine Anhaltspunkte, dass auf der Gemeindeverwaltung während der Auflage- und Einsprachefrist falsche Akten auflagen. Dies folgt aus der E-Mail vom 27. August 2019 des Bauverwalters der Gemeinde Aarwangen.20 Dieser bestätigte gegenüber der Vorinstanz, dass die Auflage korrekt erfolgte. Zwar waren im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin 11 die Akten auf der Gemeindeverwaltung einsah, die aktuellen Baugesuchsunterlagen offenbar in der Ablage nach unten gerutscht. Dies wurde von den Beteiligten aber bemerkt, was in der Kollektiveinsprache vom 17. Juni 2019 zum Ausdruck kommt.