Damit lehnte die Vorinstanz implizit auch die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ab. Andererseits ist die Beschwerdeführerin 11 unabhängig von der nachträglichen Eingabe vom 13. Juli 2019 beschwerdeberechtigt; sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreterin von zehn Einsprechenden am 17. Juni 2019 fristgerecht eine Kollektiveinsprache gegen das Vorhaben ein.