c) Es ist fraglich, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 13. Juli 2019 der Beschwerdeführerin 11 zu Recht als Einsprache qualifizierte und auf diese nicht eintrat. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführerin 11 sind dadurch keine Nachteile entstanden. Einerseits enthielt die Eingabe vom 13. Juli 2019 im Wesentlichen Rügepunkte, die die Voristanz aufgrund anderer Einsprachen ohnehin materiell behandelte und als unbegründet abwies. Damit lehnte die Vorinstanz implizit auch die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ab.