In Kenntnis dieses Standortdatenblattes habe die Beschwerdeführerin 11 der Vorinstanz am 13. Juli 2019 nochmals eine Einsprache eingereicht. Es könne die Beschwerdeführerin 11 nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass während der Einsprachefrist ein falsches Standortdatenblatt aufgelegen sei. Im Nachhinein sei auch nicht mehr nachvollziehbar, wie viele Bürgerinnen und Bürger vom falschen Standortdatenblatt Kenntnis erhalten hätten. Zudem falle auf, dass im Publikationstext des Baugesuchs das "Reizwort 5G" vermieden worden sei. Die Beschwerdeführenden verlangen deshalb die Neupublikation des Baugesuchs.