Zur Begründung hielt sie fest, die Gemeinde habe ihr während der Einsprachefrist das falsche Standortdatenblatt gezeigt und per E- Mail übermittelt. Die Vorinstanz behandelte die als Einsprache betitelte Eingabe als separate Kollektiveinsprache. Weil diese nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Vorinstanz eintraf, trat sie auf die Einsprache nicht ein.