ren fristgerecht eine Kollektiveinsprache einreichte. Sie stellte den Antrag, das Baugesuch sei abzuweisen. Diese Kollektiveinsprache wies die Vorinstanz als unbegründet ab. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 11 nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Vorinstanz eine weitere als Einsprache betitelte Eingabe, datiert mit dem 13. Juli 2019, einreichte. Diese Eingabe war einzig von Frau E.________ unterzeichnet. In der Eingabe beantragte sie zusätzlich, eventuell sei das Baugesuch neu aufzulegen und zu sistieren. Zur Begründung hielt sie fest, die Gemeinde habe ihr während der Einsprachefrist das falsche Standortdatenblatt gezeigt und per E- Mail übermittelt.