Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführenden durch die Gehörsverletzung kein prozessualer Mehraufwand entstanden. Den Mangel machten sie erst nach dem Schriftenwechsel geltend. Den Gesamtentscheid haben sie daher unabhängig von der Gehörsverletzung angefochten. Der Mangel wiegt somit nicht besonders schwer. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 12). 4. Ausgangslage