Aus den Akten geht aber nirgends hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden dieses Dokument zur Kenntnisnahme zustellte. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, zumal sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die Standortsbegründung vom 3. Juli 2019 der Beschwerdegegnerin verwies. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 stellte die BVD den Beschwerdeführenden das Dokument "Standortbegründung Umbau" vom 3. Juli 2019 zur Kenntnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten sich dazu umfassend äussern und damit ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt.