e) Anders liegen die Dinge jedoch hinsichtlich der Akteneinsicht. Den Akten zufolge lief die Auf- lage- und Einsprachefrist bis am 17. Juni 2019.13 Die Beschwerdegegnerin reichte nach Ablauf dieser Frist der Vorinstanz das Dokument "Standortbegründung Umbau" vom 3. Juli 2019 als Grundlage für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein. Damit wurde das Dokument Teil der amtlichen Akten. Aus den Akten geht aber nirgends hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden dieses Dokument zur Kenntnisnahme zustellte.