d) Diese Ausführungen zeigen, dass sich das AGR mit dem Vorhaben genügend auseinandersetzte. Es begründete auch ausführlich, weshalb es die Ausnahmebewilligung erteilte. Zudem holte es bei der Abteilung Orts- und Regionalplanung einen Fachbericht zum Landschaftsschutz ein.12 Die dafür zuständige Fachbehörde beantragte, das Vorhaben könne ohne Auflagen bewilligt werden. Unter diesen Umständen kann dem AGR nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Insoweit ist auch die Vorinstanz, die der Beurteilung des AGR folgte, ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.