c) Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 3. Juli 2019 damit begründet, dass es sich um einen technisch notwendigen Ausbau einer bereits bestehenden Anlage in der Landwirtschaftszone handle. Der Standort versorge primär das Gebiet ausserhalb der Bauzonen, das nicht von der Bauzone aus versorgt werden könne. Das Erscheinungsbild bleibe im Wesentlichen unverändert. Die involvierten Amts- und Fachstellen hätten dem Vorhaben zugestimmt, weshalb ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. In der 9 Vgl. Standortdatenblatt vom 5.10.2018 (Revision 1.55) sowie Projektplan "Aarwangen Nord" vom 27.9.2018 in der