Die Behörde darf ihren Entscheid nicht zum Nachteil einer Partei auf ein Aktenstück abstützen, in das die betreffende Partei keine Einsicht nehmen konnte und dessen Inhalt ihr auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht wurde (Art. 23 Abs. 2 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist die behördliche Begründungspflicht. Eine Verfügung muss daher die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst.