a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, das AGR habe bei der Prüfung der Ausnahmebewilligung nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Zudem bringen sie vor, ihnen sei die von der Beschwerdegegnerin verfasste Standortbegründung vom 3. Juni 2019 vorenthalten worden. Sinngemäss rügen sie damit die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.