Strittig und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist alleine der angefochtene Gesamtentscheid. Dieser umfasst nur die Umrüstung der Sendeantennen der Beschwerdegegnerin. b) In den Schlussbemerkungen nehmen die Beschwerdeführenden Bezug auf einen Artikel in der Zeitung "Der Blick" sowie auf ein Interview in der Sendung 10vor10 des Schweizer Fernsehens. Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Sie geht weit über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Streitgegenstand ist, wie erwähnt, nur der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz. 3. Rechtliches Gehör