a) Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatz der sechs bisherigen Antennenkörper der Beschwerdegegnerin am bestehenden Antennenmast durch sechs modernere Antennenkörper sowie eine damit verbundene Erhöhung der Sendeleistung.9 Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, nebst der Behebung von Kapazitätsengpässen und der Optimierung der Netzabdeckung, den 5G- Funkdienst in Betrieb zu nehmen. Auf dem gleichen Mast betreibt auch die Firma Sunrise Communications AG Sendeantennen für den Mobilfunkdienst. Diese Antennen sind vom Bauvorhaben nicht betroffen. Strittig und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist alleine der angefochtene Gesamtentscheid.