Hinzu kommt, dass in den bewilligten Plänen das strittige Geländer als bestehend eingezeichnet ist, und zwar auch im Bereich der geplanten Wände. Dass das fragliche Geländer dort nicht erstellt werden soll, lässt sich den bewilligten Plänen nicht entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, steht es den Beschwerdeführern frei, eine Projektänderung einzureichen, gemäss der im fraglichen Bereich auf Geländer verzichtet wird. Sie hätten in diesem Fall aber auch den Nachweis zu erbringen, dass auch ohne Geländer eine hinreichende Absturzsicherung besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 3. Kosten