Diese Massnahme, die eine (erweiterte) Nutzung des Balkons bzw. der Terrasse zulassen wird, kann nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Absturzsicherung vorhanden ist. Andernfalls darf der Balkon bzw. die Terrasse nicht entsprechend genutzt werden. Die umstrittene Bedingung steht somit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und stellt ein milderes Mittel dar als der Bauabschlag. Sie ist deshalb nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass in den bewilligten Plänen das strittige Geländer als bestehend eingezeichnet ist, und zwar auch im Bereich der geplanten Wände.