Aufgrund der Absturzhöhe, die gut 3 m beträgt, müsste der Balkon bzw. die Terrasse zwingend mit einem Geländer gesichert werden. Obwohl die Wohnung, zu der der fragliche Balkon gehört, an den Beschwerdeführer 2 vermietet ist, wurde das Balkongeländer bis heute noch nicht erstellt. Damit liegt ein gravierender Sicherheitsmangel vor. Der Beschwerdeführer 2 beabsichtigt nun, auf dem Balkon eine Sitzplatzüberdachung zu erstellen, die auf zwei Seiten Wände aufweisen soll. Diese Massnahme, die eine (erweiterte) Nutzung des Balkons bzw. der Terrasse zulassen wird, kann nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Absturzsicherung vorhanden ist.