c) Der Beschwerdeführer 1 hat das Bauernhaus an der H.________strasse 1 gestützt auf mehrere Bewilligungen (18.07.2003, 8.07.2005, 23.08.2005 und 19.07.2007) in ein Mehrfamilienhaus mit einem angebauten Autounterstand umgebaut. Gemäss den bewilligten Plänen vom 8.07.2005 weist der Autounterstand ein Flachdach auf, das auf drei Seiten mit einem Geländer umgeben ist. Gemäss den bewilligten Plänen vom 23.08.2005 und vom 19.07.2007 dient das Flachdach als Balkon. Im aktuellen Baugesuch wird die bisherige Nutzung mit «Terrasse» umschrieben. Aufgrund der Absturzhöhe, die gut 3 m beträgt, müsste der Balkon bzw. die Terrasse zwingend mit einem Geländer gesichert werden.