45 BauG, Art. 47 BewD).12 Fehlt ein ausreichendes Geländer oder eine andere genügende Schutzvorrichtung, besteht ein ordnungswidriger Zustand im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG. In diesem Fall ist die Baupolizeibehörde gehalten, für Abhilfe zu sogen, zumal die Sicherheit und Gesundheit von Personen ein gewichtiges öffentliches Interessen darstellt.13