Als begehbar gelten Flächen und Räume einerseits, wenn sie bei bestimmungsgemässem Benützen einer Baute oder Anlage durch eine unbestimmte Zahl von Personen begangen werden können, andererseits aber auch, wenn aufgrund der Umstände mit einer bestimmungswidrigen Benützung durch Kinder zu rechnen ist.10 Laut Art. 2.1.2 der SIA Norm 358 ist eine Gefährdung von Personen im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Die Sicherheitsanforderungen werden durchgesetzt mit der Prüfung der Projekte im Baubewilligungsverfahren (Art. 38 BauG, Art. 19 ff. BewD11) und mit der baupolizeilichen Aufsicht während der Bauausführung und nach vollendetem Bau (Art. 45 BauG, Art.