58 Abs. 1 BauV9 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht. Als begehbar gelten Flächen und Räume einerseits, wenn sie bei bestimmungsgemässem Benützen einer Baute oder Anlage durch eine unbestimmte Zahl von Personen begangen werden können, andererseits aber auch, wenn aufgrund der Umstände mit einer bestimmungswidrigen Benützung durch Kinder zu rechnen ist.10 Laut Art.