Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Art. 58 Abs. 1 BauV9 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht.