Die Bedingung, vor Baubeginn der Sitzplatzüberdachung beim Balkon das bewilligte Balkongeländer anzubringen, sei bautechnisch nicht umsetzbar. Es fehle der sachliche Zusammenhang zwischen bewilligtem Bauvorhaben und angefochtener Bedingung. Während der Bauphase werde die Sicherheit durch ebenso wirksame Bauprovisorien gewährleistet. Das Geländer würde die Bauarbeiten behindern. Es wäre offenkundig mit unverhältnismässigem und unnötigem Mehraufwand verbunden, wenn die Beschwerdeführer das komplette Geländer zuerst montieren und der Gemeinde zur Abnahme melden, dann teilweise zurückbauen, die Sitzplatzüberdachung bauen und das Geländer anschliessend wieder vervollständigen müssten.