a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die beiden Wände der geplanten Sitzplatzüberdachung würden sich gemäss den bewilligten Plänen genau dort befinden, wo frühere Bewilligungen ein Balkongeländer vorgesehen hätten. Der Beschwerdeführer 2 beabsichtige, das ursprünglich bewilligte Geländer im fraglichen Bereich durch die neu zu erstellenden Wände zu ersetzen. Das Balkongeländer werde nicht mehr den ganzen Balkon umfassen, sondern nur noch den verbleibenden Bereich ab Hausfassade bis zur Wand der Sitzplatzüberdachung gegen Absturz sichern. Die Bedingung, vor Baubeginn der Sitzplatzüberdachung beim Balkon das bewilligte Balkongeländer anzubringen, sei bautechnisch nicht umsetzbar.