40 Abs. 2 BauG grundsätzlich nicht beschwerdefugt. Nach der Praxis wird aber der Eintritt der Grundeigentümerschaft ins Verfahren anstelle der oder neben der baugesuchstellenden Person als zulässig erachtet. Massgebend ist dabei allerdings die für die gesuchstellende Person geltende Rechtsmittelfrist.5 c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie begann am Tag nach der Zustellung des Entscheids an den Beschwerdeführer 2 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Gemäss Angaben der Vorinstanz wurde der Bauentscheid vom 26. September 2019 am 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion