b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, der Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 2 ist als Baugesuchsteller somit grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung. Er ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 als nicht gesuchstellender Grundeigentümer nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 BauG grundsätzlich nicht beschwerdefugt.