2. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Sie beantragen die Aufhebung der Bedingung betreffend Balkongeländer. Sie machen insbesondere geltend, der Beschwerdeführer 2 beabsichtige, das ursprünglich bewilligte Geländer teilweise durch die Wände des Gartenhauses zu ersetzen. Es mache keinen Sinn, zuerst das Geländer rund um den Balkon zu erstellen und dieses anschliessend teilweise wieder zurückzubauen, um das Bauvorhaben zu realisieren. Die Bedingung sei deshalb fehlerhaft und nicht realisierbar.