i) Nach dem Gesagten gibt es keine Gründe, von den Vorgaben der SIA-Norm abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Toilette einzubauen. Die Auflage gemäss Ziff. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids ist demzufolge zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten