Gemäss Art. 19 Abs. 2 altGGV30, der die Berechnung der Sitzplatzzahl im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises regelte, wurden die Innenund Aussensitzplätze getrennt gezählt, wobei die grössere Zahl massgebend war. Die Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern wenden diese Berechnungsregel gemäss ständiger Praxis weiterhin an. Diese Praxis erscheint sachgerecht, zumal abhängig von den Witterungsverhältnissen in der Regel die Innen- oder die Aussensitzplätze nicht gleichzeitig benützt werden.31 Gemäss Grundrissplan Erdgeschoss vom 29. August 2019 wurden 44 Innen- und 48 Aussensitzplätze bewilligt.