Ferner stellen angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV für Nichtbehinderte dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG).29 Durch den Einbau einer geschlechterneutralen, rollstuhlgerechten Toilette anstelle der bestehenden geschlechtsgetrennten Toiletten liegt somit noch keine Diskriminierung von Frauen vor. Ohnehin sind in Gastgewerbebetrieben erst ab 50 Sitzplätzen geschlechtergetrennte Toiletten vorgeschrieben (Art. 69 Abs. 3 BauV). Für die Berechnung der massgebenden Sitzplatzzahl besteht keine explizite gesetzliche Regelung. 26 Vorakten, pag. 115. 27 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.1.2. 28 Vorakten, pag. 001.