Auch kann der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ausreichenden Platzverhältnisse zugemutet werden, eine rollstuhlgerechte Toilette einzubauen. Dass der Beschwerdeführerin durch den bereits ohne Baubewilligung vorgenommenen Einbau von nicht rollstuhlgerechten Gästetoiletten ein Mehraufwand entstanden ist, bleibt unbeachtlich.