Hinsichtlich des Kostenaufwands wurde bereits aufgezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Tatbestand gemäss Art. 85 Abs. 2a BauV berufen kann (E. 2 c und d). Zudem dürften die Kosten für eine Anpassung der bereits erstellten Gästetoiletten wohl deutlich weniger als 20% der Baukosten von ca. Fr. 350'000.–28 (Fr. 70'000.–) betragen (vgl. Art. 85 Abs. 2a Bst. b BauV) und sind der Beschwerdeführerin somit zumutbar. Auch kann der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ausreichenden Platzverhältnisse zugemutet werden, eine rollstuhlgerechte Toilette einzubauen.