Die rollstuhlgerechte Toilette muss aber zwingend zu den Betriebszeiten des Gastronomiebetriebes für die allgemeine Nutzung verfügbar sein.27 Sofern die Beschwerdeführerin Gästen ohne Behinderung Toiletten zur Verfügung stellt und demgegenüber Gäste mit Behinderung einen umständlichen Weg bis zur nächsten, allenfalls sogar kostenpflichtigen rollstuhlgerechten Toilette auf sich nehmen müssen oder diese gar geschlossen ist, liegt eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 BehiG vor. Durch den Einbau einer geschlechterneutral zugänglichen, rollstuhlgerechten Toilette im Gastronomiebetrieb selber wird diese Benachteiligung behoben.