«2.3 (…) Da vorliegend so oder so mindestens eine Toilette zu erstellen ist und die Benützung der öffentlichen Toilettenanlagen im Untergeschoss - was auch der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 12. August 2019 nicht mehr bestreitet - umständlich und insgesamt als diskriminierend zu bewerten wäre, besteht vorliegend nach Auffassung des Regierungsstatthalters kein Auslegungsspielraum, um auf den Einbau mindestens einer geschlechtsneutralen, behindertengerechten Toilette zu verzichten. (…) »