«Wenn auf Grund der Lage im Bahnhofgebäude keine eigenen Toiletten erstellt werden müssen (Zugang zu öffentlichen Toiletten), dann kann auf die Erstellung einer rollstuhlgerechten Toilette grundsätzlich verzichtet werden. Ansonsten ist eine rollstuhlgerechte Toilette auf Grund der Betriebsgrösse und der Verhältnismässigkeit (Kosten) zu erstellen. Wenn trotz der Befreiung von der Erstellungspflicht im Bahnhofgebäude eigene Toiletten erstellt werden, dann ist im Sinne der Nichtdiskriminierung vorzugsweise, d.h. am selben Standort, eine eigene rollstuhlgerechte Toilette anzubieten. (…) Die Norm SIA 500 verwendet den Begriff "vorzugsweise".