Selbst wenn dies der Fall sein sollte, macht die Beschwerdeführerin zur Begründung aber hauptsächlich rein finanzielle Interessen geltend, welche ohnehin keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.23 Eine geschlechterneutrale rollstuhlgerechte Toilette führt zudem nicht zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung (vgl. E. 2h, 3. Absatz), die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Eine solche ist im Folgenden deshalb nicht weiter zu prüfen. 20 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 7.2.1.2. 21 SIA-Norm 500:2009 Ziff. 1.2 (Begriffsdefinitionen). 22 Vgl. SIA-Norm 500:2009 Ziff. 1.1 (Begriffsdefinitionen).