Ob die Beschwerdeführerin mit der «Ausnahmebewilligung» darüber hinaus tatsächlich die Stellung eines formellen Ausnahmegesuchs im Sinne von Art. 26 BauG beabsichtigt haben sollte, geht aus der Beschwerde nicht klar hervor. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, macht die Beschwerdeführerin zur Begründung aber hauptsächlich rein finanzielle Interessen geltend, welche ohnehin keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.23 Eine geschlechterneutrale rollstuhlgerechte Toilette führt zudem nicht zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung (vgl. E. 2h, 3. Absatz), die eine Ausnahme rechtfertigen könnte.