e) Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel «Ausnahmebewilligung» sinngemäss vor, der von der SIA-Norm 500:2009 in den Ziffern 7.1.2 und 7.2.1.2 zugelassene Spielraum sei zu ihren Gunsten auszulegen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, da in der Bahnhofsanlage eine öffentliche behindertengerechte Toilette zugänglich sei, habe sie aus Verhältnismässigkeitsgründen auf den Einbau einer rollstuhlgerechten Toilette verzichtet. Zur Begründung führt sie an, ein Umbau der beiden bereits eingebauten nicht rollstuhlgängigen Toiletten in eine geschlechterneutrale rollstuhlgängige Toilette sei mit enormem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.