Die Beschwerdeführerin hat bereits zwei, nach Geschlechtern getrennte, nicht rollstuhlgerechte Gästetoiletten in ihrem Gastronomiebetrieb eingebaut. Gemäss SIA-Norm ist sie demzufolge verpflichtet, «vorzugsweise» an demselben Standort wie die nicht rollstuhlgerechten Gästetoiletten mindestens eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Gästetoilette einzurichten.19 Als «Richtwert» gilt, dass sie grundsätzlich eine geschlechterneutral zugängliche, rollstuhlgerechte Toilette (pro Geschoss) zu erstellen und zu kennzeichnen