Aus den Grundrissplänen im Anhang zum Mietvertrag der gewerblichen Räumlichkeiten wird ersichtlich, dass die Räumlichkeiten des heutigen Gastronomiebetriebes früher als Ladenfläche dienten und diese weder über eine Küche noch über sanitäre Einrichtungen verfügten.18 Somit handelt es sich nicht um eine blosse Erneuerung von einer bestehenden Anlage, sondern um eine Neuanlage. Die Einschränkungen von Art. 85 Abs. 2a BauV sind demzufolge nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat bereits zwei, nach Geschlechtern getrennte, nicht rollstuhlgerechte Gästetoiletten in ihrem Gastronomiebetrieb eingebaut.